§ 1023 BGBVerlegung der Ausübung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 1: Grunddienstbarkeiten
(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1023, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1023 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1023 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Grunddienstbarkeiten“
- § 1018 BGB Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- § 1019 BGB Vorteil des herrschenden Grundstücks
- § 1020 BGB Schonende Ausübung
- § 1021 BGB Vereinbarte Unterhaltungspflicht
- § 1022 BGB Anlagen auf baulichen Anlagen
- § 1023 BGB Verlegung der Ausübung
- § 1024 BGB Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1025 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1026 BGB Teilung des dienenden Grundstücks
- § 1027 BGB Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- § 1028 BGB Verjährung
- § 1029 BGB Besitzschutz des Rechtsbesitzers
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