§ 1019 BGBVorteil des herrschenden Grundstücks
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 1: Grunddienstbarkeiten
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1019, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1019 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1019 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Grunddienstbarkeiten“
- § 1018 BGB Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- § 1019 BGB Vorteil des herrschenden Grundstücks
- § 1020 BGB Schonende Ausübung
- § 1021 BGB Vereinbarte Unterhaltungspflicht
- § 1022 BGB Anlagen auf baulichen Anlagen
- § 1023 BGB Verlegung der Ausübung
- § 1024 BGB Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1025 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1026 BGB Teilung des dienenden Grundstücks
- § 1027 BGB Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- § 1028 BGB Verjährung
- § 1029 BGB Besitzschutz des Rechtsbesitzers
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