Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1019 BGBVorteil des herrschenden Grundstücks

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 1: Grunddienstbarkeiten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1019 BGB (amtliche Fassung)

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1019, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1019 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1019 Abs. 1 S. 1 BGB

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