Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1026 BGBTeilung des dienenden Grundstücks

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 1: Grunddienstbarkeiten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1026 BGB (amtliche Fassung)

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1026, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1026 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1026 Abs. 1 S. 1 BGB

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