§ 1000 BGBZurückbehaltungsrecht des Besitzers
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1000, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1000 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1000 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum“
- § 985 BGB Herausgabeanspruch
- § 986 BGB Einwendungen des Besitzers
- § 987 BGB Nutzungen nach Rechtshängigkeit
- § 988 BGB Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
- § 989 BGB Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
- § 990 BGB Haftung des Besitzers bei Kenntnis
- § 991 BGB Haftung des Besitzmittlers
- § 992 BGB Haftung des deliktischen Besitzers
- § 993 BGB Haftung des redlichen Besitzers
- § 994 BGB Notwendige Verwendungen
- § 995 BGB Lasten
- § 996 BGB Nützliche Verwendungen
- § 997 BGB Wegnahmerecht
- § 998 BGB Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
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