Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1000 BGBZurückbehaltungsrecht des Besitzers

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1000 BGB (amtliche Fassung)

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1000, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1000 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1000 Abs. 1 S. 1 BGB

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