§ 9 ZPOWiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 9, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 9 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 9 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften“
- § 1 ZPO Sachliche Zuständigkeit
- § 2 ZPO Bedeutung des Wertes
- § 3 ZPO Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
- § 4 ZPO Wertberechnung; Nebenforderungen
- § 5 ZPO Mehrere Ansprüche
- § 6 ZPO Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
- § 7 ZPO Grunddienstbarkeit
- § 8 ZPO Pacht- oder Mietverhältnis
- § 9 ZPO Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
- § 10 ZPO
- § 11 ZPO Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.