Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 11 ZPOBindende Entscheidung über Unzuständigkeit

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 11 ZPO (amtliche Fassung)

Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 11, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 11 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 11 Abs. 1 S. 1 ZPO

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