§ 4 ZPOWertberechnung; Nebenforderungen
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 4, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 4 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 4 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften“
- § 1 ZPO Sachliche Zuständigkeit
- § 2 ZPO Bedeutung des Wertes
- § 3 ZPO Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
- § 4 ZPO Wertberechnung; Nebenforderungen
- § 5 ZPO Mehrere Ansprüche
- § 6 ZPO Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
- § 7 ZPO Grunddienstbarkeit
- § 8 ZPO Pacht- oder Mietverhältnis
- § 9 ZPO Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
- § 10 ZPO
- § 11 ZPO Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
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