Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 2 ZPOBedeutung des Wertes

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2 ZPO (amtliche Fassung)

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 2, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2 Abs. 1 S. 1 ZPO

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