§ 2 ZPOBedeutung des Wertes
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 2, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 2 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften“
- § 1 ZPO Sachliche Zuständigkeit
- § 2 ZPO Bedeutung des Wertes
- § 3 ZPO Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
- § 4 ZPO Wertberechnung; Nebenforderungen
- § 5 ZPO Mehrere Ansprüche
- § 6 ZPO Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
- § 7 ZPO Grunddienstbarkeit
- § 8 ZPO Pacht- oder Mietverhältnis
- § 9 ZPO Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
- § 10 ZPO
- § 11 ZPO Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
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