Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 6 ZPOBesitz; Sicherstellung; Pfandrecht

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 6 ZPO (amtliche Fassung)

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 6, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 6 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 6 Abs. 1 S. 1 ZPO

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