§ 6 ZPOBesitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 6, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 6 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 6 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften“
- § 1 ZPO Sachliche Zuständigkeit
- § 2 ZPO Bedeutung des Wertes
- § 3 ZPO Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
- § 4 ZPO Wertberechnung; Nebenforderungen
- § 5 ZPO Mehrere Ansprüche
- § 6 ZPO Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
- § 7 ZPO Grunddienstbarkeit
- § 8 ZPO Pacht- oder Mietverhältnis
- § 9 ZPO Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
- § 10 ZPO
- § 11 ZPO Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
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