§ 869 ZPOZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 869, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 869 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 869 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen“
- § 864 ZPO Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
- § 865 ZPO Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
- § 866 ZPO Arten der Vollstreckung
- § 867 ZPO Zwangshypothek
- § 868 ZPO Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
- § 869 ZPO Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 870 ZPO Grundstücksgleiche Rechte
- § 870a ZPO Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 871 ZPO Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
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