§ 864 ZPOGegenstand der Immobiliarvollstreckung
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 864, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 864 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 864 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen“
- § 864 ZPO Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
- § 865 ZPO Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
- § 866 ZPO Arten der Vollstreckung
- § 867 ZPO Zwangshypothek
- § 868 ZPO Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
- § 869 ZPO Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 870 ZPO Grundstücksgleiche Rechte
- § 870a ZPO Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 871 ZPO Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
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