§ 868 ZPOErwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek.
(2) Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 868, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 868 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 868 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen“
- § 864 ZPO Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
- § 865 ZPO Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
- § 866 ZPO Arten der Vollstreckung
- § 867 ZPO Zwangshypothek
- § 868 ZPO Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
- § 869 ZPO Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 870 ZPO Grundstücksgleiche Rechte
- § 870a ZPO Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 871 ZPO Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
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