§ 865 ZPOVerhältnis zur Mobiliarvollstreckung
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
(2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 865, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 865 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 865 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen“
- § 864 ZPO Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
- § 865 ZPO Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
- § 866 ZPO Arten der Vollstreckung
- § 867 ZPO Zwangshypothek
- § 868 ZPO Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
- § 869 ZPO Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 870 ZPO Grundstücksgleiche Rechte
- § 870a ZPO Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 871 ZPO Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.