Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 867 ZPOZwangshypothek

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 867 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 867, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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