§ 867 ZPOZwangshypothek
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 867, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 867 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 867 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen“
- § 864 ZPO Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
- § 865 ZPO Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
- § 866 ZPO Arten der Vollstreckung
- § 867 ZPO Zwangshypothek
- § 868 ZPO Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
- § 869 ZPO Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 870 ZPO Grundstücksgleiche Rechte
- § 870a ZPO Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 871 ZPO Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
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