§ 806b ZPO(weggefallen)
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 806b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 806b ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 806b Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 803 ZPO Pfändung
- § 804 ZPO Pfändungspfandrecht
- § 805 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung
- § 806 ZPO Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
- § 806a ZPO Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
- § 806b ZPO (weggefallen)
- § 807 ZPO Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
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