§ 803 ZPOPfändung
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 803, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 803 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 803 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 803 ZPO Pfändung
- § 804 ZPO Pfändungspfandrecht
- § 805 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung
- § 806 ZPO Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
- § 806a ZPO Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
- § 806b ZPO (weggefallen)
- § 807 ZPO Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
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