§ 804 ZPOPfändungspfandrecht
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 804, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 804 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 804 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 803 ZPO Pfändung
- § 804 ZPO Pfändungspfandrecht
- § 805 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung
- § 806 ZPO Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
- § 806a ZPO Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
- § 806b ZPO (weggefallen)
- § 807 ZPO Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
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