§ 806a ZPOMitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Erhält der Gerichtsvollzieher anlässlich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Dokumente Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der Forderungen und für diese bestehende Sicherheiten dem Gläubiger mit.
(2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 806a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 806a ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 806a Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 803 ZPO Pfändung
- § 804 ZPO Pfändungspfandrecht
- § 805 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung
- § 806 ZPO Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
- § 806a ZPO Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
- § 806b ZPO (weggefallen)
- § 807 ZPO Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
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