§ 805 ZPOKlage auf vorzugsweise Befriedigung
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 805, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 805 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 805 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 803 ZPO Pfändung
- § 804 ZPO Pfändungspfandrecht
- § 805 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung
- § 806 ZPO Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
- § 806a ZPO Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
- § 806b ZPO (weggefallen)
- § 807 ZPO Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
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