§ 802j ZPODauer der Haft; erneute Haft
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 802j, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 802j ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 802j Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 802a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- § 802b ZPO Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
- § 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners
- § 802d ZPO Weitere Vermögensauskunft
- § 802e ZPO Zuständigkeit
- § 802f ZPO Abnahme der Vermögensauskunft
- § 802g ZPO Erzwingungshaft
- § 802h ZPO Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
- § 802i ZPO Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
- § 802j ZPO Dauer der Haft; erneute Haft
- § 802k ZPO Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
- § 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
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