§ 802h ZPOUnzulässigkeit der Haftvollstreckung
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 802h, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 802h ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 802h Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 802a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- § 802b ZPO Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
- § 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners
- § 802d ZPO Weitere Vermögensauskunft
- § 802e ZPO Zuständigkeit
- § 802f ZPO Abnahme der Vermögensauskunft
- § 802g ZPO Erzwingungshaft
- § 802h ZPO Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
- § 802i ZPO Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
- § 802j ZPO Dauer der Haft; erneute Haft
- § 802k ZPO Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
- § 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
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