§ 802d ZPOWeitere Vermögensauskunft
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 802d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 802d ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 802d Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 802a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- § 802b ZPO Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
- § 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners
- § 802d ZPO Weitere Vermögensauskunft
- § 802e ZPO Zuständigkeit
- § 802f ZPO Abnahme der Vermögensauskunft
- § 802g ZPO Erzwingungshaft
- § 802h ZPO Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
- § 802i ZPO Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
- § 802j ZPO Dauer der Haft; erneute Haft
- § 802k ZPO Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
- § 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
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