§ 802c ZPOVermögensauskunft des Schuldners
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
- die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
- 2.
- die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 802c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 802c ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 802c Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 802a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- § 802b ZPO Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
- § 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners
- § 802d ZPO Weitere Vermögensauskunft
- § 802e ZPO Zuständigkeit
- § 802f ZPO Abnahme der Vermögensauskunft
- § 802g ZPO Erzwingungshaft
- § 802h ZPO Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
- § 802i ZPO Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
- § 802j ZPO Dauer der Haft; erneute Haft
- § 802k ZPO Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
- § 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
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