Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 564 ZPOKeine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 2: Revision

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 564 ZPO (amtliche Fassung)

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 564, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 564 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 564 Abs. 1 S. 1 ZPO

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