Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 556 ZPOVerlust des Rügerechts

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 2: Revision

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 556 ZPO (amtliche Fassung)

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 556, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 556 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 556 Abs. 1 S. 1 ZPO

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