Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 49 ZPOUrkundsbeamte

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 49 ZPO (amtliche Fassung)

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 49, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 49 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 49 Abs. 1 S. 1 ZPO

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