§ 49 ZPOUrkundsbeamte
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 49, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 49 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 49 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“
- § 41 ZPO Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
- § 42 ZPO Ablehnung eines Richters
- § 43 ZPO Verlust des Ablehnungsrechts
- § 44 ZPO Ablehnungsgesuch
- § 45 ZPO Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
- § 46 ZPO Entscheidung und Rechtsmittel
- § 47 ZPO Unaufschiebbare Amtshandlungen
- § 48 ZPO Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
- § 49 ZPO Urkundsbeamte
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