§ 42 ZPOAblehnung eines Richters
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 42, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 42 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 42 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“
- § 41 ZPO Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
- § 42 ZPO Ablehnung eines Richters
- § 43 ZPO Verlust des Ablehnungsrechts
- § 44 ZPO Ablehnungsgesuch
- § 45 ZPO Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
- § 46 ZPO Entscheidung und Rechtsmittel
- § 47 ZPO Unaufschiebbare Amtshandlungen
- § 48 ZPO Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
- § 49 ZPO Urkundsbeamte
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.