Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 42 ZPOAblehnung eines Richters

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 42 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 42, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 42 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 42 Abs. 1 S. 1 ZPO

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