§ 46 ZPOEntscheidung und Rechtsmittel
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.
(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 46, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 46 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 46 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“
- § 41 ZPO Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
- § 42 ZPO Ablehnung eines Richters
- § 43 ZPO Verlust des Ablehnungsrechts
- § 44 ZPO Ablehnungsgesuch
- § 45 ZPO Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
- § 46 ZPO Entscheidung und Rechtsmittel
- § 47 ZPO Unaufschiebbare Amtshandlungen
- § 48 ZPO Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
- § 49 ZPO Urkundsbeamte
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