§ 48 ZPOSelbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 48, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 48 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 48 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“
- § 41 ZPO Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
- § 42 ZPO Ablehnung eines Richters
- § 43 ZPO Verlust des Ablehnungsrechts
- § 44 ZPO Ablehnungsgesuch
- § 45 ZPO Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
- § 46 ZPO Entscheidung und Rechtsmittel
- § 47 ZPO Unaufschiebbare Amtshandlungen
- § 48 ZPO Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
- § 49 ZPO Urkundsbeamte
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