§ 44 ZPOAblehnungsgesuch
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 44, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 44 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 44 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“
- § 41 ZPO Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
- § 42 ZPO Ablehnung eines Richters
- § 43 ZPO Verlust des Ablehnungsrechts
- § 44 ZPO Ablehnungsgesuch
- § 45 ZPO Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
- § 46 ZPO Entscheidung und Rechtsmittel
- § 47 ZPO Unaufschiebbare Amtshandlungen
- § 48 ZPO Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
- § 49 ZPO Urkundsbeamte
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.