§ 30 ZPOGerichtsstand bei Beförderungen
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 2: Gerichtsstand
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 30, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 30 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 30 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Gerichtsstand“
- § 12 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
- § 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
- § 14 ZPO
- § 15 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
- § 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
- § 17 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
- § 18 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
- § 19 ZPO Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
- § 19a ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
- § 19b ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
- § 20 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
- § 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
- § 22 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
- § 23 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
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