§ 29c ZPOBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 2: Gerichtsstand
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 29c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 29c ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 29c Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Gerichtsstand“
- § 12 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
- § 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
- § 14 ZPO
- § 15 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
- § 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
- § 17 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
- § 18 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
- § 19 ZPO Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
- § 19a ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
- § 19b ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
- § 20 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
- § 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
- § 22 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
- § 23 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.