Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 19 ZPOMehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 2: Gerichtsstand

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 19 ZPO (amtliche Fassung)

Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 19, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 19 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 19 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Gerichtsstand“

  • § 12 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
  • § 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
  • § 14 ZPO
  • § 15 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
  • § 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
  • § 17 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
  • § 18 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
  • § 19 ZPO Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
  • § 19a ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
  • § 19b ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
  • § 20 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
  • § 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
  • § 22 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
  • § 23 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

Alle Paragraphen des ZPO →

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