§ 19b ZPOAusschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 2: Gerichtsstand
(1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 19b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 19b ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 19b Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Gerichtsstand“
- § 12 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
- § 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
- § 14 ZPO
- § 15 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
- § 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
- § 17 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
- § 18 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
- § 19 ZPO Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
- § 19a ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
- § 19b ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
- § 20 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
- § 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
- § 22 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
- § 23 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
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