Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 20 ZPOBesonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 2: Gerichtsstand

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 20 ZPO (amtliche Fassung)

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 20, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 20 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 20 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Gerichtsstand“

  • § 12 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
  • § 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
  • § 14 ZPO
  • § 15 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
  • § 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
  • § 17 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
  • § 18 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
  • § 19 ZPO Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
  • § 19a ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
  • § 19b ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
  • § 20 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
  • § 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
  • § 22 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
  • § 23 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

Alle Paragraphen des ZPO →

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