Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 13 ZPOAllgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 2: Gerichtsstand

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 13 ZPO (amtliche Fassung)

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 13, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 13 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 13 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Gerichtsstand“

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  • § 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
  • § 17 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
  • § 18 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
  • § 19 ZPO Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
  • § 19a ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
  • § 19b ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
  • § 20 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
  • § 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
  • § 22 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
  • § 23 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

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