§ 237 ZPOZuständigkeit für Wiedereinsetzung
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 237, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 237 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 237 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“
- § 230 ZPO Allgemeine Versäumungsfolge
- § 231 ZPO Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
- § 232 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung
- § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 234 ZPO Wiedereinsetzungsfrist
- § 235 ZPO
- § 236 ZPO Wiedereinsetzungsantrag
- § 237 ZPO Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
- § 238 ZPO Verfahren bei Wiedereinsetzung
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