Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 237 ZPOZuständigkeit für Wiedereinsetzung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 237 ZPO (amtliche Fassung)

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 237, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 237 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 237 Abs. 1 S. 1 ZPO

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