§ 236 ZPOWiedereinsetzungsantrag
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 236, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 236 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 236 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“
- § 230 ZPO Allgemeine Versäumungsfolge
- § 231 ZPO Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
- § 232 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung
- § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 234 ZPO Wiedereinsetzungsfrist
- § 235 ZPO
- § 236 ZPO Wiedereinsetzungsantrag
- § 237 ZPO Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
- § 238 ZPO Verfahren bei Wiedereinsetzung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.