§ 234 ZPOWiedereinsetzungsfrist
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 234, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 234 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 234 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“
- § 230 ZPO Allgemeine Versäumungsfolge
- § 231 ZPO Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
- § 232 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung
- § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 234 ZPO Wiedereinsetzungsfrist
- § 235 ZPO
- § 236 ZPO Wiedereinsetzungsantrag
- § 237 ZPO Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
- § 238 ZPO Verfahren bei Wiedereinsetzung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.