§ 233 ZPOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 233, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 233 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 233 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“
- § 230 ZPO Allgemeine Versäumungsfolge
- § 231 ZPO Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
- § 232 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung
- § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 234 ZPO Wiedereinsetzungsfrist
- § 235 ZPO
- § 236 ZPO Wiedereinsetzungsantrag
- § 237 ZPO Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
- § 238 ZPO Verfahren bei Wiedereinsetzung
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