Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 126 ZPOBeitreibung der Rechtsanwaltskosten

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 126 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 126, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 126 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 126 Abs. 1 S. 1 ZPO

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