§ 122 ZPOWirkung der Prozesskostenhilfe
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
- 1.
- die Bundes- oder Landeskasse
- a)
- die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
- b)
- die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
- 2.
- die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
- 3.
- die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 122, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 122 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 122 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss“
- § 114 ZPO Voraussetzungen
- § 115 ZPO Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 116 ZPO Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
- § 117 ZPO Antrag; Verordnungsermächtigung
- § 118 ZPO Bewilligungsverfahren
- § 119 ZPO Bewilligung
- § 120 ZPO Festsetzung von Zahlungen
- § 120a ZPO Änderung der Bewilligung
- § 121 ZPO Beiordnung eines Rechtsanwalts
- § 122 ZPO Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 123 ZPO Kostenerstattung
- § 124 ZPO Aufhebung der Bewilligung
- § 125 ZPO Einziehung der Kosten
- § 126 ZPO Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
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