§ 124 ZPOAufhebung der Bewilligung
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
- die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
- 2.
- die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
- 3.
- die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
- 4.
- die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
- 5.
- die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 124, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 124 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 124 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss“
- § 114 ZPO Voraussetzungen
- § 115 ZPO Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 116 ZPO Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
- § 117 ZPO Antrag; Verordnungsermächtigung
- § 118 ZPO Bewilligungsverfahren
- § 119 ZPO Bewilligung
- § 120 ZPO Festsetzung von Zahlungen
- § 120a ZPO Änderung der Bewilligung
- § 121 ZPO Beiordnung eines Rechtsanwalts
- § 122 ZPO Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 123 ZPO Kostenerstattung
- § 124 ZPO Aufhebung der Bewilligung
- § 125 ZPO Einziehung der Kosten
- § 126 ZPO Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
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