§ 118 ZPOBewilligungsverfahren
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. § 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 118, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 118 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 118 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss“
- § 114 ZPO Voraussetzungen
- § 115 ZPO Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 116 ZPO Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
- § 117 ZPO Antrag; Verordnungsermächtigung
- § 118 ZPO Bewilligungsverfahren
- § 119 ZPO Bewilligung
- § 120 ZPO Festsetzung von Zahlungen
- § 120a ZPO Änderung der Bewilligung
- § 121 ZPO Beiordnung eines Rechtsanwalts
- § 122 ZPO Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 123 ZPO Kostenerstattung
- § 124 ZPO Aufhebung der Bewilligung
- § 125 ZPO Einziehung der Kosten
- § 126 ZPO Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
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