§ 114 ZPOVoraussetzungen
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 114, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 114 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 114 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss“
- § 114 ZPO Voraussetzungen
- § 115 ZPO Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 116 ZPO Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
- § 117 ZPO Antrag; Verordnungsermächtigung
- § 118 ZPO Bewilligungsverfahren
- § 119 ZPO Bewilligung
- § 120 ZPO Festsetzung von Zahlungen
- § 120a ZPO Änderung der Bewilligung
- § 121 ZPO Beiordnung eines Rechtsanwalts
- § 122 ZPO Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 123 ZPO Kostenerstattung
- § 124 ZPO Aufhebung der Bewilligung
- § 125 ZPO Einziehung der Kosten
- § 126 ZPO Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
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