Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1104a ZPOGemeinsame Gerichte

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 › Titel 1: Erkenntnisverfahren

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1104a ZPO (amtliche Fassung)

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1104a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1104a ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1104a Abs. 1 S. 1 ZPO

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