§ 1104a ZPOGemeinsame Gerichte
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 › Titel 1: Erkenntnisverfahren
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1104a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1104a ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1104a Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Erkenntnisverfahren“
- § 1097 ZPO Einleitung und Durchführung des Verfahrens
- § 1098 ZPO Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
- § 1099 ZPO Widerklage
- § 1100 ZPO Mündliche Verhandlung
- § 1101 ZPO Beweisaufnahme
- § 1102 ZPO Urteil
- § 1103 ZPO Säumnis
- § 1104 ZPO Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
- § 1104a ZPO Gemeinsame Gerichte
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