Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1102 ZPOUrteil

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 › Titel 1: Erkenntnisverfahren

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1102 ZPO (amtliche Fassung)

Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1102, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1102 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1102 Abs. 1 S. 1 ZPO

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