§ 1099 ZPOWiderklage
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 › Titel 1: Erkenntnisverfahren
(1) Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, ist außer im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 als unzulässig abzuweisen.
(2) Im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage und die Widerklage ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt. Das Verfahren wird in der Lage übernommen, in der es sich zur Zeit der Erhebung der Widerklage befunden hat.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1099, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1099 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1099 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Erkenntnisverfahren“
- § 1097 ZPO Einleitung und Durchführung des Verfahrens
- § 1098 ZPO Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
- § 1099 ZPO Widerklage
- § 1100 ZPO Mündliche Verhandlung
- § 1101 ZPO Beweisaufnahme
- § 1102 ZPO Urteil
- § 1103 ZPO Säumnis
- § 1104 ZPO Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
- § 1104a ZPO Gemeinsame Gerichte
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