§ 1075 ZPOSprache eingehender Ersuchen
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1075, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1075 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1075 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783“
- § 1072 ZPO Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 1073 ZPO Teilnahmerechte
- § 1074 ZPO Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
- § 1075 ZPO Sprache eingehender Ersuchen
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