Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1073 ZPOTeilnahmerechte

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1073 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1783 bei der Erledigung des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht oder durch den deutschen Konsularbeamten anwesend und beteiligt sein. Parteien, deren Vertreter sowie Sachverständige können sich hierbei in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem betreffenden Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme beteiligt werden dürfen.

(2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem beauftragte Sachverständige durchführen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1073, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1073 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1073 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783“

  • § 1072 ZPO Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • § 1073 ZPO Teilnahmerechte
  • § 1074 ZPO Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
  • § 1075 ZPO Sprache eingehender Ersuchen

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